Muss oder soll ein Gutachten nicht für das Gericht oder die Finanzbehörden verwendet werden, reicht oftmals die Erstellung eines Kurzgutachtens. Der Umfang der Ortsbesichtigung und die wesentlichen Bestandteile des Gutachtens sind dem Grunde nach mit dem Umfang des Vollgutachtens identisch. Abweichend werden jedoch nur ein oder zwei Wertermittlungsverfahren durchgeführt. Auf das Einholen von Behördenauskünften wird weitgehend verzichtet, es sei denn, es bestehen Unklarheiten oder der Auftraggeber wünscht diese Auskünfte. Diese werden dann nach tatsächlichem Aufwand extra abgerechnet.